Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Endkunden)

Stand 12/2022

§ 1 Gegenstand, Anwendung, Registrierung

1. Die app and move GmbH, Leipzigerstraße 1, 35274 Kirchhain, Telefonnummer: 06422- 4069903, E-Mail-Adresse: info@sportbox.de (nachfolgend „app and move“ genannt) betreibt das Sharing-Konzept SportBox (nachfolgend „SportBox“ genannt). Über das Buchungssystem von SportBox stellen die Geschäftskunden von app and move registrierten Kunden Sport- und Spielequipment (nachfolgend „Equipment“) aus festinstallierten SportBoxen zur (un- )entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Betreiber der SportBoxen sind die Geschäftskunden von app and move (Kommunen, Vereine, Universitäten usw.). App and move stellt lediglich das Verwaltungssystem (ähnlich einem Kassensystem in der Gastronomie) zur Verfügung.

2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Registrierung (Rahmenvertrag), die Identitätsvalidierung (Validierungsvertrag) und die Anmietung von Equipment aus einer SportBox (Einzelmietvertrag). Durch Eingabe der Stammdaten (Vor- und Nachname, Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und persönliche Mobilfunknummer) kommt der Rahmenvertrag zwischen dem Kunden und app and move zustande. Diese AGB sind Grundlage einer jeden Registrierung. Sie werden bei der Anmietung von SportBoxen durch die Tarif- und Kostenordnung ergänzt. Der Abschluss des Rahmenvertrags begründet weder für app and move, noch für den Kunden einen Anspruch auf den Abschluss von Einzelmietverträgen. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Gebühren zum Zeitpunkt der Buchung, wie sie in der SportBox App angezeigt werden oder in der Tarif- und Kostenordnung festgelegt sind, welche unter www.sportbox.de einsehbar ist.

3. App and move behält sich vor, die Registrierung eines Kunden abzulehnen, falls Grund zu der Annahme besteht, dass dieser sich nicht vertragsgemäß verhalten wird. Jeder Kunde kann sich nur einmal bei SportBox registrieren.

4. App and move behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der AGB sowie der Tarif- und Kostenordnung vorzunehmen. Änderungen werden dem Kunden durch Benachrichtigung per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der SportBox Website und in der SportBox App bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform (z.B. E-Mail) binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird app and move bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich.

5. Die Verträge werden in deutscher Sprache geschlossen. Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluss von app and move gespeichert und ist dem Kunden auf Anforderung zugänglich.

§ 2 Definitionen

1. „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (die beiden letzteren werden nachfolgend zusammen auch „Firmenkunden“ genannt), die sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei app and move registriert und einen gültigen Rahmenvertrag mit app and move abgeschlossen haben.

2. Die „SportBox App“ ist eine Smartphone-Applikation, die u.a. als Zugangsmittel für das Reservieren und Mieten von Equipment aus den SportBoxen dient.

3. „Geschäftsgebiet“ sind die Lokationen in einer Stadt, in der sich mindestens eine SportBox befindet, welche gemietet werden kann. Das Fitnessequipment, das in einer SportBox vorhanden ist, darf in einen Umkreis von 100 Metern genutzt werden und muss am Ende der Mietzeit wieder ordnungsgemäß in den Spind zurückgelegt werden.

4. Soweit Preise ausgewiesen sind, beziehen sich diese nur auf solche SportBoxen, welche in der App als kostenpflichtig markiert sind. Ansonsten erfolgt die Miete für den Endbenutzer unentgeltlich.

5. Hinweis: Um den SportBox Service zu nutzen ist die Erstellung eines Benutzerkontos notwendig. Für die Erstellung des Benutzerkontos fallen einmalig 0,50€ Kosten an.

§ 3 Nutzer-/Abrechnungskonto, Nutzerdaten, Quernutzung

1. Um Equipment aus einer SportBox anmieten, reservieren und nutzen zu können, muss der Kunde:

a) sein Nutzerkonto entweder im Internetportal oder in der Sportbox App über die Buchungsplattform aktivieren indem er eine Bezahlmethode (z. B. Kreditkarte, SEPA- Lastschrifteinzug, Paypal etc.) auswählt und die entsprechenden Daten hinterlegt („eigenes Abrechnungskonto“). Hierzu kann ein Aktivierungsentgelt fällig werden, welches laut der

Tarif- und Kostenordnung definiert ist. Eine Rückerstattung des Aktivierungsentgeltes ist nicht möglich.

b) Im SportBox Profil muss der Konto- bzw. Kreditkarteninhaber mit dem registrierten Kunden

übereinstimmen. Der Kunde hat die von ihm im SportBox Benutzerkonto hinterlegten persönlichen Daten auf aktuellem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für seine Privatanschrift, E-Mail-Adresse, persönliche Mobilfunknummer, und Bankverbindung bzw. Kreditkarten-Daten. Sollten die Daten nachweislich nicht aktuell sein (z.B. Zustellung E- Mail nicht möglich, Mobilfunknummer veraltet) behält sich app and move vor, das Konto des Kunden vorläufig zu sperren, bis die Daten aktualisiert wurden.

2. Zum Nachweis der Identität eines Benutzers behält sich app and move die Prüfung der Richtigkeit der Stammdaten sowie, bei sich als fälschlich herausstellenden Angaben, die Schließung eines Nutzerkontos vor.

3. Kunden, die andere Kunden zur Durchführung von Mietvorgängen zu Lasten des eigenen Nutzerkontos berechtigen („Quernutzung“), haften für alle dadurch anfallenden Verbindlichkeiten der Berechtigten gemäß Tarif- und Kostenordnung. Sie nehmen für die Berechtigten Erklärungen und Mitteilungen von app and move entgegen.

4. Einen weiteren Fall der Quernutzung stellen Gruppentrainings dar. Die gemeinsame Nutzung des Angebots ist ausschließlich erlaubt, wenn sich alle Nutzer (Sportler, Endnutzer) über die Buchungsfunktion zum betreffenden Trainingsslot hinzubuchen. Der Erstbucher haftet für alle dadurch anfallenden Verbindlichkeiten der Berechtigten gemäß Tarif- und Kostenordnung. Er nimmt für die Berechtigten Erklärungen und Mitteilungen von app and move entgegen. Insbesondere ist in jedem Fall (einschließlich dem Fall der Quernutzung) die Weitergabe der Kundenlogin-Daten (SportBox Benutzername und SportBox Passwort) an andere Personen nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die andere Person selbst ein Kunde ist.

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des Schadens, der SportBox durch die unberechtigte Weitergabe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

6. Eine weitere vom Verbot der Quernutzung stellen gewerbliche Nutzungsvorgänge (Firmenkunden, Trainer) des Angebots dar. Das Nutzerkonto von Firmenkunden oder Trainern wird nach der Registrierung in Absprache mit app and move entsprechend eingerichtet und freigeschaltet. Im Rahmen von angeleiteten Trainings ist es nicht notwendig, dass sich alle Teilnehmer zum betreffenden Trainingsslot hinzubuchen. Der Firmenkunde oder Trainer haftet für alle dadurch anfallenden Verbindlichkeiten der Berechtigten gemäß Tarif- und Kostenordnung. Er nimmt für die Berechtigten Erklärungen und Mitteilungen von app and move entgegen.

§ 4 Anmietung, Mietberechtigung, Identitätsvalidierung

1. Zur Anmietung von Equipment aus einer Sportbox sind ausschließlich natürliche Personen sowie juristische Personen oder Personengesellschaften berechtigt, die

a. ein Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben;

b. selbst Kunden sind (Rahmenvertrag);

c. über ein gem. § 3 freigeschaltetes Zugangsmittel verfügen und

d. über ein aktives Konto bei Sportbox verfügen, welche von app and move für die

Anmietung von Equipment aus einer SportBox offiziell zugelassen ist.

2. Nach erfolgreicher Validierung des Nutzerkontos schaltet app and move die Zugangsmittel des

Kunden zunächst auf unbestimmte Zeit frei.

§ 5 Zugangsmittel (SportBox App)

1. Zugangsmittel für die SportBoxen ist die SportBox App.

2. Für die Nutzung der SportBox App als Zugangsmittel muss der Kunde über ein Mobiltelefon

verfügen, das den technischen Anforderungen der SportBox App genügt. Es wird bei jedem Download der App automatisch geprüft, ob ein Mobiltelefon diese Anforderungen erfüllt, app and move garantiert insofern keine Kompatibilität. Der Kunde selbst hat für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation zu sorgen und trägt etwaige Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkprovider entstehen.

3. Es ist untersagt, ein Zugangsmittel mit informationstechnischen Methoden auszulesen, zu kopieren oder zu manipulieren. Die Zuwiderhandlung und der Versuch führen unmittelbar zum Ausschluss vom SportBox-Service von app and move und der Kunde trägt die Kosten eines aus der Zuwiderhandlung ggf. resultierenden Schadens.

4. Der Kunde hat einen Verlust oder die Zerstörung eines Zugangsmittels unverzüglich an app and move zu melden (über die App, das Internetportal oder fernmündlich/ in Textform an den Kundenservice), so dass app and move das Zugangsmittel sperren und eine missbräuchliche Verwendung unterbinden kann. Der Kunde wird über die erfolgte Sperrung via E-Mail informiert.

5. Während des Registrierungsprozesses erstellt der Kunde ein Passwort. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde sein Passwort auf keinen Fall auf einem Zugangsmittel oder dessen Trägermedium vermerken, dort abspeichern oder in anderer Weise in der Nähe des Zugangsmittels aufbewahren. Der Kunde verpflichtet sich, sein Passwort unverzüglich zu ändern, falls Grund zu der Annahme besteht, dass ein Dritter davon Kenntnis erlangt haben könnten.

6. Der Kunde haftet für alle durch den Verlust der Zugangsmittel verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch ein Diebstahl, eine Beschädigung oder eine missbräuchliche Nutzung der SportBox und deren Ausstattung mit Equipment ermöglicht wurde.

§ 6 Reservierung und Abschluss von Einzelmietverträgen, Durchführung Mietvorgang

1. Registrierte und validierte Kunden können Equipment aus einer SportBox mieten. Eine Nutzung ist nur für solche SportBoxen möglich, die nicht von anderen Kunden belegt sind und in der Kalenderfunktion als „frei“ gekennzeichnet sind.

2. Eine konkrete SportBox kann maximal eine (1) Stunde reserviert werden. Falls verfügbar, kann eine SportBox mehrfach hintereinander gebucht werden. Jede Buchung wird im Falle einer kostenpflichtigen Nutzung erneut bepreist und abgerechnet.

3. Der Mietvertrag über die entgeltliche Nutzung einer SportBox sowie deren Inhalt wird mit der Buchung über das jeweilige Buchungsmedium abgeschlossen. Durch die Buchung einer SportBox akzeptiert der Kunde die Miettarife.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die SportBox und das beinhaltete Equipment vor Beginn des Trainings auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen und diese über die SportBox App oder telefonisch an app and move zu melden. Bei schweren Schäden hat der Kunde ggf. sofort vor Trainingsbeginn telefonisch app and move zu kontaktieren, um die Feststellung über Art und Schwere der Mängel, Schäden und/oder Verschmutzungen zu ermöglichen. Um eine verursachergerechte Zuordnung des Mangels, Schadens und/oder der Verschmutzung zu ermöglichen, muss die Meldung zwingend in den ersten 5 Minuten nach Trainingsanfang erfolgen. Trainingsanfang ist das Entriegeln der SportBox. Der Kunde ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu entsprechende Angaben zu machen. App and move kann die Benutzung der SportBox untersagen, falls die Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen die Sicherheit oder Nutzungserfahrung der Kunden beeinträchtigt erscheint. Der Kunde ist verpflichtet, das genutzte Equipment nach der Nutzung so wieder in der SportBox zu verstauen, dass die Sicht des Kamerasystems nicht versperrt wird.

5. App and move ist berechtigt, bei Störungen des Nutzungsablaufes den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunk-Nummer anzurufen. App and move ist ferner berechtigt, eine weitere Nutzung des SportBox Spindes zu untersagen, falls ein vertragswidriges Verhalten (z. B. Verstoß gegen die in § 9 geregelten allgemeinen Pflichten vermutet wird.

6. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrages und endet, wenn der Kunde den Mietvorgang gemäß § 10 ordnungsgemäß beendet hat, oder wenn app and move gemäß diesen AGB zur Beendigung der Miete berechtigt ist und die Mietzeit einseitig beendet.

7. Die maximale Mietzeit eines Einzelmietvertrages beträgt eine (1) Stunde. App and move kann gelegentlich Einzelmietverträge mit längerer Mietzeit anbieten, die dann in der SportBox App angezeigt wird. App and move behält sich das Recht vor, Einzelmietverträge jederzeit einseitig zu beenden, wenn die jeweilige maximale Mietzeit überschritten wird.

8. Nutzer haben kein Recht auf bestimmtes Equipment in der Box. App and move sowie die Geschäftskunden von app and move (Stadtverwaltungen, Hochschulen, Unternehmen etc.) sind berechtigt das Equipment ohne Rücksicht auf Marke oder Funktion auszutauschen und bereitzustellen.

§ 7 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Freiminuten, Guthaben

1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den bei Mietbeginn geltenden Tarif. Der jeweils geltende Tarif für den Einzelmietvertrag wird dem Kunden vor Antritt jeder Miete in der SportBox App angezeigt. Alle Tarife werden entweder in der SportBox App angezeigt oder sind der jeweils aktuellen Tarif- und Kostenordnung zu entnehmen. Alle Kostenpauschalen sind der jeweils aktuellen Tarif- und Kostenordnung zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Endpreise, die die jeweilig gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten. Die Zahlung ist je nach ausgewähltem Zahlungsmittel unmittelbar fällig. Sofern als Zahlungsmethode eine Bezahlung per Rechnung vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde zum Begleichen der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.

2. Die Nutzung kostenpflichtiger SportBoxen wird in der Standardabrechnung pro Training abgerechnet (angefangene Trainingseinheiten werden für die komplette Buchungszeit abgerechnet).

3. Zahlungen als Privatkunde erfolgen nach der gewählten Zahlmethode. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein (Bank)Konto, über welches das Einzugs- oder (SEPA-) Lastschrift- verfahren läuft, oder ein sonstiges gewähltes Zahlungsmittel über eine ausreichende Deckung verfügt. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Kunde diesen Umstand zu vertreten, hat der Kunde die dafür entstandenen Kosten zu zahlen sowie im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr laut aktuell gültiger Tarif- und Kostenordnung zu entrichten. App and move behält sich das Recht vor, vom Kunden angegebene Zahlungsmittel abzulehnen und unter mehreren angegebenen Zahlungsmitteln das vom Kunden als Standardzahlungsmittel ausgewählte Zahlungsmittel abzuändern, worüber der Kunde gegebenenfalls im Voraus informiert wird.

4. Zahlungen als Firmenkunde erfolgen per Überweisung oder per Kreditkarte nach turnusmäßiger Rechnungsstellung.

5. Gegen die Ansprüche von app and move kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 8 Abtretung, Einzugsermächtigung und Pre-Notification

1. App and move behält sich vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Über eine entsprechende Abtretung wird der Kunde in der jeweiligen Rechnung verständigt. In diesem Fall kann der Kunde Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung leisten, wobei app and move weiterhin zuständig für allgemeine Kundenanfragen, Reklamationen etc. bleibt.

2. Der Kunde ermächtigt app and move im Falle einer Abtretung der Forderung (§ 8 (1)) den Abtretungsempfänger widerruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte und gegen ihn bestehenden Forderungen (einschließlich Kosten) in Zusammenhang mit dem Einzelmietvertrag per SEPA-Lastschrift zu Lasten des angegebenen Girokontos einzuziehen bzw. von der hinterlegten Kreditkarte oder einem sonstigen im SportBox Benutzerkonto hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen. In diesem Fall übermittelt app and move die für die Durchführung der Forderungsabtretung erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger, der diese Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen darf.

3. App and move (oder bei einer Abtretung einer Forderung gemäß vorstehender Regelung der Abtretungsempfänger) wird SEPA-Lastschriften mindestens 2 Tage vor Einzug dem Kunden ankündigen (Pre-Notification). Diese Ankündigungsfrist gilt für alle vereinbarten SEPA- Lastschriften in der Geschäftsbeziehung zwischen app and move und dem Kunden. Die Ankündigung erfolgt in der Regel in der Rechnung.

§ 9 Allgemeine Pflichten des Kunden/Verbote

1. Sofern der Kunde nachfolgend verpflichtet wird, app and move unverzüglich zu kontaktieren, so ist hierfür die in der SportBox App unter „Kontakt“ hinterlegte Telefonnummer zu verwenden.

2. Der Kunde ist verpflichtet:

  • a) den genutzten SportBox Spind pfleglich und schonend zu behandeln,
  • b) Gewalt- und Unfallschäden oder grobe Verschmutzungen app and move unverzüglich mitzuteilen,
  • c) die Inhalte der SportBox grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (die SportBox zu verschließen, wenn der Nutzer keinen Sichtkontakt garantieren und halten kann sowie nach Trainingsende),
  • d) sicherzustellen, dass der SportBox Spind und das Equipment nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird,
  • e) alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der SportBox einzuhalten.
  • f) seinen gesundheitlichen Zustand und seine Sporttauglichkeit vor der Nutzung des SportBox Angebotes ärztlich untersuchen zu lassen. Bei entsprechenden Einschränkungen ist eine Nutzung von SportBoxen ausdrücklich untersagt. App and move übernimmt keinerlei Haftung für jegliche, mit einer Nutzung unter gesundheitlichen Einschränkungen verbundenen, Schäden und Folgen.

3. Dem Kunden ist es untersagt:

  • a) das SportBox Angebot unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu nutzen
  • b) Nicht-Kunden von app and move unbeaufsichtigt an der Station trainieren zu lassen
  • c) das SportBox Angebot während Gewitter zu nutzen,
  • d) das SportBox Equipment für Veranstaltungen zu nutzen, durch die eine signifikant erhöhte Abnutzung oder Verschmutzung des Materials vorhersehbar ist,
  • e) die SportBox für die Aufbewahrung von Dingen und Stoffen, welche nicht Eigentum der Geschäftskunden von app and move sind, zu nutzen,
  • f) die SportBox und das beinhaltete Equipment für die Begehung von Straftaten zu verwenden,
  • g) direkt neben der geöffneten SportBox zu rauchen bzw. andere SportBox Kunden und/oder  Freunde, Bekannte oder Unbekannte das Rauchen in der gleichen Situation zu gestatten,
  • h) Personen oder Tiere in einer SportBox einzuschließen,
  • i) die SportBox grob zu verschmutzen oder Abfälle jeglicher Art in der SportBox zurückzulassen,
  • j) eigenmächtig Reparaturen oder Umbauten an der SportBox auszuführen oder ausführen zu lassen,
  • k) das Equipment weiter als 100 Meter von der SportBox zu entfernen und zu nutzen, sowie
  • l) das Equipment ungeordnet in einer SportBox zu hinterlassen.

4. Der Kunde verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € für jeden Verstoß gegen § 9 zu zahlen. App and move ist berechtigt, höheren Schaden geltend zu machen, sofern ein solcher entstanden ist.

5. Der Kunde hat im Interesse der Umwelt, der Allgemeinheit und der anderen Kunden auf eine umweltschonende Nutzungsweise zu achten.

§ 10 Mietende

1. Möchte der Kunde einen Mietvorgang beenden, so ist er verpflichtet:

  • a. das vollumfängliche Equipment ordnungsgemäß und ordentlich in die SportBox einzuräumen. Dies umfasst auch die Platzierung des Equipments an der dafür vorgesehenen Stelle in der SportBox,
  • b. das genutzte Equipment nach der Nutzung so wieder in der SportBox zu verstauen, dass die Sicht des Kamerasystems nicht versperrt wird.
  • c. Verschmutzungen am Equipment zu säubern (je nach Ausstattung auch mit dem jeweiligen Hygienetüchern/ Desinfektionsmittelspendern) und anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen;
  • d. sich zu vergewissern, dass keine Abfälle oder grobe Verschmutzungen in und um die SportBox zurückbleiben.
  • e. Die SportBox ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Der Mietvorgang kann nur beendet werden, wenn sich das Equipment vollumfänglich in der SportBox befindet, in der die Buchung begonnen wurde.

3. Die Beendigung eines Mietvorgangs wird automatisch bei Ablauf von der gebuchten Zeit eingeleitet, wenn das gesamte Equipment auf den dafür vorgesehenen Plätzen zurückgesetzt oder gehangen wurde und die Tür verschlossen ist. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beendigung der Miete vollständig abgeschlossen ist, bevor der Kunde die SportBox verlässt. Verlässt der Kunde die SportBox, obwohl der Mietvorgang nicht beendet ist, so bleibt der Kunde zuständig für eventuelle Mängel, Schaden und Verschmutzung sowie Verlust an der SportBox und dem beinhalteten Equipment. Eventuell daraus entstehende Kosten werden nach der Tarif- und Kostenordnung ermittelt und dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Kann der Mietvorgang nicht beendet werden, ist der Kunde in der Pflicht, dies app and move unverzüglich zu melden und beim Spind zu verbleiben bis die weitere Vorgehensweise von app and move entschieden wurde. Zusätzlich entstehende Mietkosten werden nach der Prüfung durch app and move rückerstattet, wenn kein Kundenverschulden vorliegt.

5. Sofern der Kunde Teile des Equipments bei Beendigung des Mietvorgangs nicht in der SportBox zurückgibt, hat er das vollständige Zubehör spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Beendigung des Mietvorgangs an app and move zurückzugeben. Die Rückgabe geschieht in Absprache mit app and move. App and move behält sich das Recht vor, das Equipment ausschließlich in der Leipziger Straße 1 in 35274 Kirchhain entgegenzunehmen.

§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten und Reparaturen; Gesetzverstöße; Betrugsverdacht

1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Nutzung auftreten, hat der Kunde app and move unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Dasselbe gilt für Unfälle, Schäden und Defekte, die die SportBox, oder das Equipment bereits bei Mietbeginn aufweisen (siehe § 6.4).

2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle mit Personenschaden, an denen ein von ihm genutzter SportBox Spind beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme oder ist diese aus anderen dringenden Gründen nicht möglich, hat der Kunde dies unverzüglich telefonisch app and move mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgangsweise mit app and move abzustimmen und dessen Instruktionen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem

  • a) die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder, sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, app and move davon gemäß diesem § 11.2 informiert wurde), und
  • b) nach Absprache mit app and move ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadenminderung ergriffen wurden.

3. Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen eine von ihm genutzte SportBox oder das Equipment der SportBox beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. SportBox ist an diese Zusage nicht gebunden.

4. Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber app and move verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, wird app and move dem Kunden im Nachgang zur Meldung ein Formular zur Schadensmeldung zur Verfügung stellen. Dieses ist innerhalb von 7 Tagen vollständig ausgefüllt an app and move zurück zu senden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Absendetermin der Anzeige an app and move. App and move behält sich im Falle des verspäteten Eingangs der Meldung vor, dem Kunden alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen und Gegenständen, zu belasten.

5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an der SportBox oder dem Equipment aus einer SportBox stehen in jedem Fall app and move zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er sie unaufgefordert an app and move weiterleiten.

§ 12 Versicherungsschutz

1. Die SportBox und das Equipment sind über den Betreiber (Kommunalverwaltung, Stadtverwaltung, Stadtsportbund, Sportverein und vergleichbare Kunden der app and move) haftpflichtversichert.

2. Wird die SportBox, oder das Equipment, während der Nutzungszeit des Kunden beschädigt oder verursacht der Kunde einen Schaden an der SportBox oder am Equipment, ist die Haftung des Kunden für Schäden beschränkt auf eine Selbstbeteiligung in der jeweils geltenden Höhe der Versicherung des Betreibers (Kommunalverwaltung, Stadtverwaltung, Stadtsportbund, Sportverein und vergleichbare Kunden der app and move).

3. Die Haftungsbegrenzung für Schäden an der SportBox oder dem Equipment zugunsten des Kunden gilt nicht, wenn der Kunde den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

4. Verursacht der Kunde den Schaden mit Absicht, oder grob fahrlässig, ist die Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden gegenüber app and move nicht durch den Betrag der Selbstbeteiligung beschränkt, sondern übersteigt diesen Betrag um denjenigen Betrag der nötig ist, um die vorhandenen Materialien oder den Spind wieder voll funktionsfähig und repräsentativ zu gestalten.

5. Verletzt der Kunde eine Verpflichtung und führt dies zu einer Befreiung des Versicherers von seiner Zahlungsverpflichtung, entfällt der Versicherungsschutz. Im Falle einer Teilfreigabe gilt der Versicherungsschutz nur in verminderter Höhe. Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung gilt in einem solchen Fall nicht. Stattdessen gilt bei vorsätzlicher Schadensverursachung keine Haftungsbeschränkung zugunsten Kunden; bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den Kunden gilt die Haftungsbeschränkung des Kunden, soweit der Versicherer die Zahlung an app and move mindert, ohne jedoch den Betrag der Selbstbeteiligung zu unterschreiten.

6. Führt ein Verstoß des Kunden gegen die in diesem Vertrag geregelten Pflichten dazu, dass der Versicherer app and move in Regress nehmen kann, kann app and move in gleichem Umfang den Kunden in Regress nehmen.

§ 13 Haftung von app and move

1. app and move haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von app and move oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet app and move nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Regelungen dieses § 13 (2) gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von app and move.

3. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 14 Haftung des Kunden, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss

1. Der Kunde haftet gegenüber app and move sowie dem Betreiber (Kommunalverwaltung, Stadtverwaltung, Stadtsportbund, Sportverein und vergleichbare Kunden der app and move) für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen § 9, die Entwendung oder Beschädigung der SportBox, oder die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Equipments, sowie Zubehör (inkl. Musikbox und Ladekabel). Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der SportBox Versicherung, stellt der Kunde app and move von Forderungen Dritter frei.

2. Bei einem selbstverschuldeten Unfall oder einem schuldhaften Verstoß gegen § 9 sowie bei Entwendung oder Beschädigung der SportBox, oder Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Equipments, sowie Zubehör, erstreckt sich die Haftung des Kunden auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, zusätzliche Verwaltungskosten.

3. Der Kunde ist für die Folgen von Gesetzesverstößen oder Straftaten, die mit SportBox Spinden oder SportBox Fitnessequipment begangen werden, haftbar, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er kommt für alle daraus entstehende Kosten auf und stellt app and move vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an app and move zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden Tarif- und Kostenordnung.

4. Sollte aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 und/oder § 10 ein Service durch app and move erforderlich sein oder einen Dritten beauftragt werden, wird der Kunde für diese Leistung und zusätzlichen Kosten gemäß aktueller Tarif- und Kostenordnung belastet.

5. Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann app and move den Kunden mit sofortiger Wirkung von der SportBox Nutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen und die Zugangsmittel sperren. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt.

6. Sämtliche zusätzlichen Kostenpauschalen werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, dass keine Kosten entstanden sind bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als die Kostenpauschale.

§ 15 Kündigung, Beendigung des Rahmenvertrags

1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, E-Mail) gekündigt werden.

2. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. App and move kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde

  • a) ein Verbraucher ist und mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist;
  • b) seine Zahlungen allgemein einstellt;
  • c) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist;
  • d) bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb app and move die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist;
  • e) trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. Im Falle schwerwiegender Vertragsverstöße bedarf es einer vorherigen Abmahnung nicht;
  • f) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine SportBox oder SportBox Fitnessequipment genutzt hat;
  • g) entgegen § 3 (4) seine Kundenlogin-Daten (SportBox Benutzername und SportBox Passwort) an eine andere Person unberechtigt weitergegeben hat.

3. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch app and move wird der Zugang zu SportBoxen mit Eingang der Kündigung unmittelbar gesperrt.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Rahmenvertrag, der Validierungsvertrag und die Einzelmietverträge unterliegen deutschem Recht.

2. Ist der Kunde Kaufmann iSd. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amts-/ Landgericht Marburg. Wir sind darüber hinaus jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

3. Der Kunde darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus vorstehenden Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von app and move auf Dritte übertragen.

4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 17 Kundendienst / Beschwerden

1. Der Kunde kann sich bei Fragen, Anmerkungen, Beschwerden sowie zur Abgabe sonstiger Erklärungen per Brief, Telefon oder E-Mail an die oben in § 1 (1) genannten Kontaktdaten wenden.

2. Darüber hinaus ist app and move nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 18 Einschlägige Verhaltenskodizes

1. Wir beachten unsere Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit auf www.sportbox.de abrufen können.

Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nur hinsichtlich des Validierungsvertrages (§ 1.1, § 4.2) nach folgender Maßgabe zu:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (app and move GmbH, Leipzigerstraße 1, 35274 Kirchhain, Telefonnummer: 06422-4069903, E-Mail-Adresse: info@sportbox.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt auch dann, wenn app and move die Validierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Validierungsvertrags durch app and move verliert.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:

app and move GmbH, Leipzigerstraße 1, 35274 Kirchhain, Telefonnummer: 06422-4069903 E-Mail-Adresse: info@sportbox.de:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*) _______________________________________________________________________

Name des/der Verbraucher(s) _______________________________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s) _______________________________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) _____________________________

Datum __________________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

Tarif- und Kostenordnung

Aktivierungsentgelt: 
0,50 €, einmalig

Mietpreise/ Kostenpflichtige Miete:
Die Nutzung der SportBoxen erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Im Einzelfall können sich Betreiber der SportBoxen für die kostenpflichtige Zurverfügungstellung der eigenen Boxen entscheiden, sodass Kosten pro Buchungen entstehen. Die Kosten pro Buchung legt der Betreiber (Kommune, Verein, Universität etc.) eigenmächtig fest. Die Kosten werden vor der kostenpflichtigen Buchung in der App angezeigt. SportBox übernimmt keine Haftung.

Verlust / Beschädigung von Equipment:
Warenwiederbeschaffungswert laut aktuellem Marktpreis zzgl. einer Service-Pauschale i.H.v. einmalig 29,00€

Bearbeitung von Gesetzesverstößen:
Service-Pauschale i.H.v. 19,00€ pro notwendiger Kontakthandlung (Telefon, E-Mail, Brief)

Service-Einsatz notwendig durch Verstoß gegen §9/§10:
790,00 €, einmalig zzgl. etwaige Materialkosten

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Geschäftskunden (AGB B2B)

Stand 12/2022

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB B2B) gelten für alle Verträge, die wir als Verkäufer mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

2. Für Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportboxen über die SportBox-App oder unser Onlineportal (Registrierung, Rahmenverträge, Buchungen etc.), welche mit Endkunden direkt geschlossen werden, gelten die auf der Webseite www.sportbox.de einsehbaren, Endkunden AGB.

3. Wir liefern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, somit auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.

4. Die nach diesen AGB erforderliche Schriftform ist auch durch Übermittlung per Fernkopie (Fax) oder E-Mail gewahrt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung von uns oder ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

§ 2 Angebot, Bestellung, Lieferungen, Lieferfristen, Teillieferung

1. Unsere Angebote sind – sofern sie keinen zeitlichen Gültigkeitsvermerk ausweisen – freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung/ Übergabe der Ware nachkommen. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen; soweit nicht eine längere Frist vereinbart ist. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Der Zwischenverkauf bleibt – sofern nicht anders vereinbart – jederzeit vorbehalten und begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

2. Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Angebote ausschließlich für die Abholung des Kaufgegenstandes bei uns. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft in 35274 Kirchhain. Dies gilt auch dann, wenn eine Versendung vereinbart wurde. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Hierbei sind wir berechtigt, solche Leistungen gem. unserer Preisregelung in § 5 abzurechnen.

4. Lieferfristen – soweit ausdrücklich vereinbart – gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind zuvor verbindlich zugesichert worden. Sie beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Für die Lieferfrist ist die schriftliche Festlegung in unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor dem Tag, an dem die schriftliche Einigung über alle für den Auftrag maßgeblichen Merkmale vorliegt. Sind vom Auftraggeber Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bereitzustellen oder sonstige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, so setzt die Einhaltung der Lieferfrist durch uns die rechtzeitige Bereitstellung bzw. Bewirkung durch den Auftraggeber voraus.

5. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert.

6. Unsere Lieferfrist ist eingehalten, wenn die kaufgegenständlichen Waren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereitstehen. Im Übrigen, wenn sie innerhalb der Frist unseren Betrieb verlassen oder wir die Versandanzeigen an den Auftraggeber abgesandt haben.

7. Ereignisse, die bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch uns bei Festlegung der Lieferfrist nicht vorhersehbar waren, wie z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen usw., gleichgültig ob sie bei uns, bei unseren Unterlieferanten oder während des Transports eintreten, bewirken nicht unseren Lieferverzug und führen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Vertragsstrafen sind grundsätzlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

9. Wird nach Mitteilung der Bereitschaft zur Übergabe/ Lieferung die fristgemäße Übergabe/Lieferung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Lagergebühren in Höhe von 0,5% des brutto Rechnungsbetrages pro Monat vom Auftraggeber zu fordern.

10. Änderungen und Nebenabreden, insbesondere hinsichtlich des Umfanges und des Gegenstandes des Auftrages, sind nur rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Katalog- bzw. Prospektunterlagen und Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Verwendungshinweise usw., die wir unseren Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen beifügen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder anerkannt sind. Im Übrigen gehen die individuellen Festlegungen des Leistungsumfanges im Vertrag vor.

11. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen durch Dritte (Subunternehmer/ Vertragspartner) zu erbringen.

§ 3 Gefahrübergang / Unmöglichkeit der Lieferung

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung – gleich ob frachtfrei oder gegen Erstattung der Frachtkosten – übernommen haben.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Wird uns die vereinbarte Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht verlangt werden und Folgeschäden nicht geltend gemacht werden können.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist nur befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn wir dies ausdrücklich zuvor schriftlich genehmigen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Brutto- Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Abs. a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die vorgenannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

5. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer die Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen Risiken wie Feuer-, Wasser- und Bruchschäden versichern, sofern der Auftraggeber nachweislich keine Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.

9. App and move ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung der Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch app and move gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk oder Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Verladung und ausschließlich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

2. Die Verpackung wird Eigentum des Käufers. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, die Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager und die Kosten einer unter Umständen vom Käufer gesondert gewünschten Transportversicherung berechnen wir zuzüglich. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.

3. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten hat app and move das Recht, die Preise entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise anzupassen. Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

4. Bei offenkundig fehlerhafter Preisfestsetzung oder bei offenkundigen Rechenfehlern sind wir zu entsprechenden Nachforderungen berechtigt.

5. Zahlungen sind mangels anderer individueller Vereinbarungen im Vertrag bar ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu leisten; soweit nicht anders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt, sind unsere Rechnungen wie folgt zur Zahlung fällig:

6. 14 Tage nach Rechnungsdatum, netto

7. bzw. bar bei Abholung.

8. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele werden vom Zeitpunkt des Zugangs unserer ersten Mahnung an, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes unserer Hausbank für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, bei weiteren bereits erteilten oder noch zu erteilenden Aufträgen, Vorauszahlung zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche gegen uns zurückzuhalten oder mit diesen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann app and move unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40% der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.

§ 6 Gewährleistung/Mängelhaftung

1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

2. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von §§ 7, 8. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

5. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB unserer Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche (insbesondere unter Ausschluss eines Anspruchs auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) wie folgt:

  • a. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde: 24 Monate ab Lieferung. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind folgende Verschleißteile: Teleskopauszüge der Schubladen, Gasdruckdämpfer der Tür. Von der Gewährleistung ist ebenfalls das Equipment in der SportBox ausgeschlossen.
  • b. Alle diejenigen Teile sind nach vorheriger Absprache nach unserer Wahl auszubessern, auszutauschen oder neu zu liefern, die innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Soweit Teile betroffen sind, die wir von Zulieferern bezogen haben, sind wir berechtigt, in der Weise Gewährleistung zu erbringen, dass wir dem Auftraggeber unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer abtreten.
  • c. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis oder 2 Wochen ab Erhalt der Ware erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung/ Gewährleistungspflicht für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln wird Gewähr von uns nur geleistet, wenn die Anzeige spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang erfolgt. Die Mängelanzeige muss in allen Fällen schriftlich erfolgen; maßgeblich für die Fristeinhaltung ist das nachgewiesene Posteinlieferungsdatum.
  • d. Von den Kosten für die Nachbesserung, den Austausch oder die Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten. Transportkosten sowie Reisekosten unseres Montagepersonals (insbesondere Fahrtkosten, Spesen und Auslagen, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) im Zusammenhang mit der Nachbesserung, dem Austausch oder Neulieferung fallen dem Auftraggeber zur Last, es sei denn, dass diese Kosten gegenüber dem Wert der von uns gelieferten Produkte unverhältnismäßig hoch sind.
  • e. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber oder dessen Abnehmer Änderungen, Reparaturen oder Reparaturversuche selbst vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die von uns nicht mit der Ausführung solcher Arbeiten beauftragt oder autorisiert worden sind.
  • f. Für den im Rahmen der Gewährleistungen nachgebesserte, ausgetauscht oder neu gelieferte Teile haften wir im gleichen Umfang für den ursprünglichen Liefergegenstand und nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
  • g. Für die Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung, Austausch oder Neulieferung gemäß den vorstehenden Bestimmungen steht uns eine angemessene Zeit zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitzuwirken, insbesondere Nachbesserungs- und Austauscharbeiten durch uns nicht zu behindern.
  • h. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung, trotz einer uns vom Auftraggeber gestellten angemessenen Nachfrist, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 7 Sonstige Haftung/ Schadenersatz

1. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mit Auslieferung geht die SportBox in das Eigentum des Kunden über. Die Zuständigkeit für Verkehrssicherungspflicht liegt somit beim Kunden. App and move stellt lediglich das Verwaltungssystem (ähnlich einem Kassensystem in der Gastronomie) zur Verfügung.

2. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht für Sachschäden der Höhe nach auf jene Schäden beschränkt, mit deren möglichen Eintritt app and move bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste.

4. Soweit die Haftung von app and move ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden.

6. Die SportBox muss an einem Ort platziert werden, der über den Tag verteilt mindestens 10 Stunden Sonneneinstrahlung (gemessen in der Jahreszeit Sommer, Monat Juni) gewährleistet. Sollten aufgrund unzureichender Sonneneinstrahlung Systemkomponenten ausfallen (Energiebereitstellung zu schwach) entstehen für den Kunden weitere Kosten durch die Notwendigkeit einer erneuten Inbetriebnahme durch die app and move GmbH. Wir übernehmen keine Haftung.

7. Der Kunde ist verpflichtet, bei Anlieferung der SportBox folgende Anforderungen sicherzustellen.

  • LKW-Standfläche:
    Der Aufstellort muss über befestigte Zufahrtswege (Verkehrslast 42t) mit ausreichender Durchfahrtshöhe (Breite: 3m/ Höhe 4m) erreichbar sein. Der Kunde hat für die Anlieferung einen Parkraum mit befestigtem Untergrund von 20m für den LKW frei zu halten. Bei Entladung mit Hebekran wird ein Schwenkbereich von ca. 6-8m benötigt.
  • Stelllfläche/ Fundament:
    Die Stellfläche muss eben sein, in der Waage liegen und der Größe der Grundfläche des Produktes entsprechen. Die Fläche muss tragfähig befestigt sein, wahlweise mit Platten, Verbundpflasterst oder Fundament. Kein Produkt darf bei Einbau in Hanglagen ohne Hangbefestigungsmaßnahmen aufgestellt werden. Die aktuelle Version der Lieferbedingungen sind stets aktuell unter https://www.paul-wolff-shop.de/lieferung einzusehen.

§ 8 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht - mangels Verjährung - noch gegen den Käufer geltend machen kann. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

3. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).

4. Soweit wir dem Käufer gem. § 7 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Sonstiges

1. Von uns gestellte Zeichnungen, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, nach Erbringung unserer Leistung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, derartige Unterlagen und Geräte an Dritte weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn derartige Unterlagen von uns im Rahmen von Auftragsverhandlungen ausgehändigt wurden und ein Vertragsabschluss unterbleibt.

2. Die von uns bereitgestellten Systemkomponenten Systembox (in der Technikbox mit der Beschriftung „Systembox“ markiert) und das Sicherheitssystem (bestehend aus den Kamerasystemen) bleiben unser Eigentum und sind, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, nach Erbringung unserer Leistung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, derartige Unterlagen und Geräte an Dritte weiterzugeben oder die mit einem Siegel verschlossenen Komponenten zu öffnen. Eine Zuwiderhandlung ist mit einer Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000,- verbunden. Die Garantie und Gewährleistung über die Funktionalität des gesamten Systems erlischt mit der der beschriebenen Zuwiderhandlung.

3. Räumt ein SportBox Endkunde (Sportler) die SportBox nach einer Nutzung so ein, dass etwaige Gegenstände den Blick des Kamerasystems versperren, übernimmt app and move keine Haftung für aufgrund der versperrten Sicht nicht nachweisbaren Diebstahl oder Vandalismus. Ebenso übernimmt app and move in Einzelfällen keine Haftung für Ausstattungsgegenstände, die durch die Wände der einzelnen Ablagefächer zeitweise nicht sichtbar sind. Näheres zur Haftung regelt überdies §7.

4. Im Falle von Entwendungen orientieren wir uns an unserem Stufenplan Diebstahl.

5. Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 10 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen dadurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen, die mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt entsprechend auch für Vertragslücken.

§ 11 Vertraulichkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist mangels anderweitiger Vereinbarung 35274 Kirchhain.

3. Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, Marburg oder nach unserer Wahl der Sitz des Auftraggebers oder ein anderer Gerichtsstand. Dasselbe gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen als Auftraggeber oder wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 12 Datenschutz

1. App and move verwendet personenbezogene Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt unter der Beachtung der Vorschriften des Gesetzes vom Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen einzureichen. Die personenbezogenen Daten einschließlich der Haus-Adresse und E-Mail- Adresse werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner von app and move, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und der mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Finanzdienstleiter). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. App and move setzt technische und organisatorische Maßnahmen ein, um die verwalteten Kundendaten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand 12/2022

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma app and move GmbH (nachstehend „app and move“) mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern („Lieferant“) im Bereich von Käufen und Lieferungen von Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die nach diesen AEB erforderliche Schriftform ist auch durch Übermittlung per Fernkopie (Fax) oder E-Mail gewahrt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung von uns oder ein schriftlicher Vertrag maßgebend. Dies gilt nicht für mündliche Nebenabreden.

3. Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AEB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, somit auch dann, wenn wir in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

4. Im Schriftverkehr mit unserer Gesellschaft, soweit sich dieser auf Bestellungen bezieht, wie auch auf allen Lieferscheinen und Rechnungen, ist unbedingt unsere Bestellnummer anzugeben.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Angebote sowie etwaige Kostenvoranschläge sind uns vom Lieferanten schriftlich einzureichen und für uns grundsätzlich kostenfrei. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden; gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen der Aufträge.

2. Bei Bestellungen ohne Preisstellung behalten wir uns den Rücktritt vor, falls der in der Bestätigung aufgegebene Preis unsere Zustimmung nicht findet, dies gilt auch, sofern sich der Lieferant Berechnungen zum jeweiligen Tagespreis vorbehält. Preiserhöhungen müssen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden und berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Versand darf erst nach Eingang unserer Einverständniserklärung zu dem neuen Preis erfolgen. Die für ohne unsere vorherige Zustimmung gelieferte Ware anfallenden Versand- und Verpackungskosten, sind vom Lieferanten zu tragen. Dies schließt die Kosten der Rücksendung mit ein. Ermäßigt der Lieferant während der Laufzeit obiger Abmachung allgemein seine Preise, dann ist jeweils der am Tage der Lieferung gültige Preis der Berechnung zugrunde zu legen.

3. Grundlage der Bestellung durch uns sind die jeweils vereinbarten Spezifikationen der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere unsere Genehmigungen im Vorfeld gelieferter Proben, Muster, Beschreibungen oder anderer Beispiele von Waren, sowie diejenigen Spezifikationen und Produktbeschreibungen, die – z. B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des Vertrages sind oder in anderer Weise wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Als Beschaffenheitsmerkmale gelten z.B. Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision von gelieferten Waren. Weicht die Probe, das Muster oder andere Beispiele von Waren aus unserer Sicht positiv von vorherigen Spezifikationen ab und genehmigen wir sie schriftlich gegenüber dem Lieferanten, so gilt dies als Vereinbarung über die Beschaffenheit.

4. Zum Liefergegenstand gehören auch Montage- und Betriebsanleitungen, Servicehandbücher, Ersatzteilkataloge sowie Prüfungsprotokolle und –zeugnisse, sofern für die jeweilige Ware einschlägig.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über erforderliche Genehmigungen und Meldepflichten für die Ein- und Ausfuhr und das Betreiben der Ware sowie weiterer Liefergegenstände aufzuklären. Entsprechende Dokumentationen (z.B. Zolldokumente) sind uns gemeinsam mit der Lieferung zu übergeben.

6. Sämtliche gelieferten Waren müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und uneingeschränkt verkehrsfähig sein. Sie müssen bei Gefahrübergang von den jeweils zuständigen Prüfstellen für den beabsichtigen Verwendungszweck zugelassen worden sein sowie mit etwaig von Behörden verlangten Schutzeinrichtungen versehen sein. Der Lieferant wird sämtliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere die Schutzbestimmungen des

Produktsicherheitsgesetzes, des Brandschutzes und des Umweltschutzes sowie der Vorschriften der Berufsgenossenschaften, z.B. den Unfallverhütungsvorschriften.

§ 3 Lieferung, Terminverzug, Vertragsstrafe

1. Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart ist, beträgt sie 10 Wochen ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. -terminen ist der Eingang der Ware bei uns oder Ablieferung am vereinbarten Lieferort. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, zu.

2. Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen des Verzugs zustehenden Ansprüche.

4. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht eingehalten werden können; ebenfalls hat er die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird uns auch über eventuell eintretende Lieferungsengpässe im Falle höherer Gewalt unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer schriftlich informieren. Unter Lieferungsengpass wird hierbei verstanden, wenn über einen Zeitraum von mehr als 5 Werktagen die bestellte Ware nicht geliefert werden kann. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die jeweils andere Partei über die jeweiligen Auswirkungen zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung / Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

6. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

7. Als Werktage nach diesen AEB gelten die Kalenderwochentage Montag bis Freitag, sofern sie keine Feiertage sind.

§ 4 Prüfungs-und Informationspflichten

1. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Waren, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Waren bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck schriftlich hinzuweisen, sofern er Kenntnis von diesem hat. Der Lieferant wird uns zudem im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf der Basis unserer erfolgten Bestellungen unverzüglich und umfassend über neue technische Entwicklungen und neue Vorschriften schriftlich unterrichten.

2. Der Lieferant hat uns bei laufender Geschäftsbeziehung über Änderungen in seinen Betriebsabläufen, wie Änderungen der Produktionsstandards, des Produktionsstandortes, der Ersatzteilverfügbarkeit etc. zu informieren, damit entsprechende Dispositionen getroffen werden können.

§ 5 Transport, Gefahrübergang, Dritte

1. Die Lieferung hat - soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist - einschließlich Verpackung kostenfrei zu erfolgen. Jede Lieferung ist uns und dem etwaigen von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen.

2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung sowie der Bezahlung nicht zu vertreten. Genehmigte Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

3. Die Waren sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf eigene Kosten abzuholen.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort oder der Abnahme, soweit diese vereinbart ist, auf uns über. Die Transportversicherung wird vom Auftraggeber gedeckt.

5. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

6. Wir können im Rahmen des Zumutbaren vom Lieferanten schriftlich Änderungen unserer bestellten Lieferung in Menge, Art und Ausführung der Lieferung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des Liefertermins sowie Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.

§ 6 Preise, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Lieferant seine Preise nicht herabsetzt. Im letzteren Fall wird der Lieferant uns die herabgesetzten Preise unverzüglich schriftlich mitteilen und uns diese für die jeweilige Bestellung anbieten.

2. Der Preis umfasst sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau). Alle weiteren Kosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Porto, Zoll) sind ansonsten gesondert zu vereinbaren und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

3. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Lieferung an uns einzureichen. Die Zahlungsfrist läuft unter der Voraussetzung des Wareneingangs bzw. der Erbringung der Leistung, und der mängelfreien Wareneingangsprüfung unter Berücksichtigung des Rechnungseingangs. Soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt folgende Zahlungsbedingung: Zahlbar innerhalb 30 Tage. Für verspätete Lieferungen beginnt die Laufzeit der vorgenannten Zahlungsbedingung, ab erfolgreicher Wareneingangsprüfung unter Hinzurechnung der Verzögerungszeit.

4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Falle eine Mahnung des Lieferanten schriftlich zu erfolgen hat.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen uns nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zu.

6. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Abnahme oder Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung.

7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

§ 7 Gewährleistung/ Haftung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage- oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistung beträgt – sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt – 24 Monate.

2. Der Lieferant haftet insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die gelieferte Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zudem haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferte Ware die garantierte oder vereinbarte Beschaffenheit hat, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB gilt Folgendes: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung sowie bei stichprobenartiger Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen nach Kenntnis abgesandt wird.

4. Sämtliche vom Lieferanten aufgewendeten Kosten zur Prüfung oder Nachbesserung (einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten, Kosten für den Transport beanstandeter Ware) trägt der Lieferant.

5. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (mitsamt Rücknahme der mangelhaften Ware), innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und unberechtigt verweigert, sind wir ohne weiteres und unbeschadet unserer Ansprüche gegen den Lieferanten berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen angemessenen Vorschuss vom Lieferanten zu verlangen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

6. Ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, z.B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, so bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Möglichkeit unverzüglich informieren. In besonderen Fällen können wir vom Lieferanten verlangen, unverzüglich provisorische Maßnahmen zu ergreifen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt. 
Unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben von Vorstehendem unberührt.

7. Rücksendungen wegen falschen oder fehlerhaften Lieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

8. Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen; vor allem auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit unbeschränkt.

§ 8 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiterverarbeitet werden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, sechs Jahre.

3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre.

4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ist es weder zur Abnahme noch zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.

5. Für unsere außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Ziffern 2. und 3. nur als Mindestfristen; im Übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

6. Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Lieferant uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung der entsprechenden Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung, soweit diese die Forderung des Lieferanten nicht übersteigt, berechtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere des erweiterten, des weitergeleiteten oder des auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt, so dass ein vom Lieferant ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausschließlich in schriftlicher Form zu treffen.

§ 10 Produzentenhaftung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Vertragsbeendigung

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • • Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des Lieferanten;
  • • Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens des Lieferanten;
  • • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, oder
  • • wiederholt (mindestens dreimal in einem Zeitraum von 6 (sechs) Monaten) unvollständiger, unpünktlicher oder mangelhafter Lieferung durch den Lieferanten und vorheriger Abmahnung.

2. Falls bei der Leistung des Lieferanten die Schöpfung eines Gesamterfolges den Schwerpunkt seiner Leistungspflicht darstellt und daher ausschließlich Werkvertragsrecht Anwendung findet (dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lieferant seine vertragsgegenständliche Leistung an einer bereits bestehenden Sache von uns (z.B. Grundstück, Gebäude, Maschine) erbringt, sind wir jederzeit vor Vollendung des Werkes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Rechtsfolgen des § 649 BGB finden in diesem Fall Anwendung.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Schriftform

1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort 35274 Kirchhain.

2. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Teile dadurch nicht berührt.

3. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amts-/ Landgericht Marburg. Dies gilt nur, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind darüber hinaus jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.